Neue Seite 1
NÖ Veranstaltungsgesetz
7070-0 Stammgesetz 73/06 2006-08-16
Blatt 1-12
Ausgegeben am
16. August 2006
Jahrgang 2006
73. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2006 beschlossen:
NÖ Veranstaltungsgesetz
Der Präsident:
Freibauer
Der Landeshauptmann:
Pröll
Die Landesrätin:
Kranzl
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie
öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle
Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen
dieses Gesetzes ausgenommen sind.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die
allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer
Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls
auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck
der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der
Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3) Filmvorführungen sind die Wiedergabe von Laufbildern, die auf
einem Speichermedium aufgezeichnet sind.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungsbereiches;
2. Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu
bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen
Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgemeinschaften;
3. Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes
2002 oder des Versammlungsgesetzes 1953 fallen oder deren
Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten
ist;
4. Veranstaltungen der Bundestheater;
5. Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten
Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und
genehmigten Umfang;
6. Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der
bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten
Veranstaltung umfasst;
7. Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der
Zuschauer nicht erwarten lassen;
8. Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen,
die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder
Volksbildungszwecken dienen;
9. Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten
und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen
der genannten Einrichtungen;
10. Kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen
zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren satzungsmäßiger
Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens
(Jugendorganisationen) besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen;
11. Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie
Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;
12. Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet
sind, wie z.B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc.;
13. Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch
in Haushalten verwendet werden;
14. Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer
Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen,
Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;
15. Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich des NÖ
Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071, fallen
§ 2
Verbotene Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind verboten, wenn
1. sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen
oder die Einrichtungen der Republik Österreich, eines Bundeslandes
oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gefährden bzw.
herabsetzen
2. ihr Inhalt verrohend oder sittenwidrig ist
3. sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen
und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder
religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit
Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch
den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung
ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich
erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.
§ 3
Veranstalter, Verantwortlichkeit
(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder
juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder
eingetragene Erwerbsgesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet,
durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt
oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als
Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte
verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung
duldet.
(2) Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Ist
der Veranstalter eine juristische Person, eine
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene
Erwerbesgesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung
nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.
(3) Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der
Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts- und
ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Der
Veranstalter oder eine namhaft zu machende eigenberechtigte und
verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der
Veranstaltung anwesend sein. Insbesondere darf der Veranstalter
oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson Personen, die das
für den Besuch der jeweiligen Veranstaltung gesetzlich oder
behördlich festgesetzte Mindestalter nicht erreicht haben, den
Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten bzw. muss deren
Entfernung veranlassen. Weiters hat der Veranstalter oder die von
ihm namhaft gemachte Ansprechperson durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher, die
gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht
überschritten wird.
(4) Der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson
hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder
abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der
Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen
Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von
Sachen gefährdet wird;
2. andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub,
Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden;
3. eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu
erwarten ist;
4. die Bestimmungen des § 18 NÖ Jugendgesetzes nicht eingehalten
werden.
(5) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung, sowie die
Verantwortlichkeit nach anderen verwaltungsrechtlichen
Vorschriften bleiben davon unberührt.
§ 4
Anmeldung - Zuständigkeit
(1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter
1. bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung
nur in einer Gemeinde stattfindet oder
2. bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
a) sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,
b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung
besuchen können, 3000 Personen übersteigt,
c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m2 vorgeführt
werden,
d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur
Belustigung der Besucher Stoffe in die
Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-,
Styroporparties) oder
3. bei der Landesregierung, wenn
a) sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt,
b) Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der
StVO durchgeführt werden,
c) der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die
Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
d) Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl
der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen
können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt
schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen,
Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
(2) Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen,
sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
§ 5
Inhalt der Anmeldung
Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder
derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der
gegebenenfalls vom Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 namhaft gemachten
Ansprechperson;
2. bei juristischen Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die
Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen,
Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen
gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung
nach außen berufen sind;
3. eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der
Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung
verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter
durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der
Veranstaltung ausgetauscht werden kann;
4. den Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der
Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes
sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers;
5. den Zeitraum, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird;
6. die Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung;
7. wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen
Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte
(z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den
Besucher vorgesehen ist, eine Bescheinigung über die
Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des
technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei
akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B.
TÜV, österreichisches Normungsinstitut). Anstelle der
Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die
Veranstaltung stattfindet, kann auch eine Bestätigung eines
Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.), über die
Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für
den Veranstaltungszweck vorgelegt werden;
8. den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte,
gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund oder einen entsprechenden
Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3;
9. ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches
Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung
gewährleisten;
10. bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die
gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500
übersteigt und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße
die Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie z.B. bei der Verwendung
von technischen Geräten, wie Schaukeln, Rutschbahnen, Autodromen
etc. oder Motorsportveranstaltungen, den Nachweis des Bestehens
einer ausreichenden Haftpflichtversicherung;
11. eine Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle
sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen
eingehalten werden;
12. bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung
sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer
unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft;
13. die erwartete Gesamtbesucherzahl;
14. die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung
besuchen können und
15. eine Darstellung der Verkehrssituation erforderlichenfalls unter
Anschluss eines Verkehrskonzeptes.
§ 6
Verfahren
(1) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist
dieser jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zu
einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Die
Stellungnahme der Bundespolizeibehörde ist im weiteren Verfahren
zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde nach
§ 4 Abs. 1 der Gemeinde des Veranstaltungsortes (wenn diese nicht
selbst zuständig ist) sowie der Wirtschaftskammer NÖ und wenn bei
der Durchführung der Veranstaltung Interessen der Arbeitnehmer
betroffen sind, der Arbeiterkammer NÖ jede Anmeldung oder
Untersagung einer Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bürgermeister und die Landesregierung haben die örtlich
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis
einer Bundespolizeibehörde diese, von der Anmeldung einer
Veranstaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Dem Veranstalter ist eine Bestätigung über die Vorlage der
vollständigen und richtigen Anmeldung der Veranstaltung
auszufolgen.
(4) Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger
Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 4 können dem
Veranstalter von der Behörde mit Bescheid Auflagen erteilt,
zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben
werden. Insbesonders kann dem Veranstalter aufgetragen werden,
dass jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsbetriebsstätte
verwehrt wird, die
1. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
2. alkoholische Getränke oder Drogen in die
Veranstaltungsbetriebsstätte einzubringen versuchen,
3. Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als
Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der
Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie
beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit
sind, diese abzugeben.
Weiters kann die Behörde vorschreiben, dass bei der Veranstaltung
keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und
Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen,
sowie dass zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer
Veranstaltung ein entsprechender nach den berufsrechtlichen
Vorschriften hiezu befugter Ordnerdienst vorgesehen wird.
§ 7
Bewilligung für Veranstaltungen im
Umherziehen
(1) Einer Bewilligung durch die Landesregierung bedürfen
Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen
(wie z.B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater,
Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates
im Sinne des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. 620/1989 i .d.
F. BGBl. I Nr. 59/2001) durchzuführen.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat die im § 5 Z. 1 bis 3, 6 bis 11
genannten Inhalte aufzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen (wie
Anmeldung der Veranstaltung) für die Durchführung von
Veranstaltungen im Umherziehen richten sich nach den allgemeinen
Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Ist
der Veranstalter eine juristische Person, eine
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene
Erwerbsgesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung
nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.
(4) Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt jedenfalls dann, wenn
1. der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen
berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu
einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer
Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und
diese noch nicht getilgt ist oder
2. der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen
berufene Person innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des
Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes,
des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer
Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und jeweils nach
der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der
Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist.
(5) Weist der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen
berufene Person eine aufrechte Bewilligung nach gleichartigen
Vorschriften eines anderen Bundeslandes vor, so hat die
Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen.
(6) Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung einer
Bewilligung ausgeschlossen hätten, so ist die Bewilligung zu
entziehen.
(7) Die Erteilung einer Bewilligung ist von der Landesregierung der
Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer
Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
§ 8
Tanzschulen
(1) Einer Bewilligung durch die Landesregierung bedarf die
regelmäßige und gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in allen
Gesellschaftstänzen in als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen.
(2) Die Bewilligung darf nur einem Bewilligungswerber erteilt werden,
der durch Erwerb eines entsprechenden Zeugnisses nachgewiesen hat,
dass er über die zur Erteilung von Tanzunterricht erforderlichen
theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zur Unterweisung in
Gesellschaftstänzen verfügt.
(3) Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Veranstaltungen nach
diesem Gesetz bleiben unberührt.
(4) Die Erteilung einer Bewilligung ist von der Landesregierung der
Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer
Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
§ 9
Ankündigung von Veranstaltungen
Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den
Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Veranstalters, bei juristischen Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die
Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und den Wohnsitz oder
derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur
Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.
Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht
oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden
unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt,
derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu
vernichten.
§ 10
Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte
(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde
bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.
(2) Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,
1. die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und
bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte
Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen
umfasst,
2. die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen
Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei
die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder
3. wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile
Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z.B.
Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.) durch den Besucher
vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des
Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch
eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur
Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV, österreichische
Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen
Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende
Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung
des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung
stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines
Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die
Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für
den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.
(3) Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist
zuständig
1. die Gemeinde,
a) wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer
Gemeinde befindet;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden
erstreckt,
b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die
Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 3000 Personen
übersteigt oder
c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m2 vorgeführt
werden,
d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur
Belustigung der Besucher Stoffe in die
Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-,
Styroporparties)
3. oder die Landesregierung, wenn
a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke
erstreckt,
b) die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im
Umherziehen genutzt wird,
c) Motorssportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der
StVO durchgeführt werden,
d) der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die
Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
e) Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl
der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen
können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt oder
f) bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische
Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z.B.
Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder
hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen,
Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische
Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr)
vorgesehen sind.
(4) Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch
eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte
erforderlich, so sind - auch wenn unterschiedliche
Behördenzuständigkeit gegeben ist - möglichst beide Verfahren
gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.
(5) Dem Bescheid, mit dem eine Veranstaltungsbetriebsstätte bewilligt
wird, kommt dingliche Wirkung zu.
(6) Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer
Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem
jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen
1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Besuchern und
an der Veranstaltung mitwirkenden Personen;
2. für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen
Ablaufes von Veranstaltungen;
3. zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen
für Besucher und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen oder
4. zur Festlegung des Zeitraumes innerhalb welchem die Bescheinigung
einer Zertifizierung oder die Bestätigung eines Fachkundigen zur
Anmeldung einer Veranstaltung gemäß § 4 Abs. 4 Z. 7 und 8 und zur
Eignung einer Veranstaltungsbetriebsstätte gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3
erneuert werden muss
festzulegen.
§ 11
Durchführung der Veranstaltung
(1) Der Veranstalter hat bei der Durchführung der Veranstaltung die
bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen
Angaben, Erklärungen sowie allfällige bescheidmäßig erteilte
Auflagen und Maßnahmen einzuhalten und zu erfüllen.
(2) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die gemäß § 5 Z.
3 bei der Anmeldung bekannt gegebene Person (Veranstalter oder
Ansprechperson), während der gesamten Dauer der Veranstaltung
anwesend und für behördliche und polizeiliche Anfragen oder
Überprüfungen auffindbar ist. Diese Person darf während der
gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder Suchtmittel
beeinträchtigt sein.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Veranstaltung die
Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen
Unterlagen, gegebenenfalls den Bescheid mit dem Auflagen oder
Maßnahmen vorgeschrieben wurden, sowie einen allfälligen Bescheid
über die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur
Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei sowie für
sonstige Überwachungsorgane aufzulegen. Diese Unterlagen sind auf
Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß § 5 Z. 3 bekannt
gegebene Person vorzuweisen.
§ 12
Untersagung und Abbruch
(1) Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn
1. keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen
Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der Gemeinde
nicht spätestens zwei Wochen, bei allen anderen
Veranstaltungsbehörden nicht spätestens vier Wochen vor der
Veranstaltung vollständig nachgereicht werden,
2. der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene
Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei
Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von
mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht
getilgt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des
Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes,
des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer
Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und nach der Art
der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von
Veranstaltungen zu befürchten ist,
3. die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 10
Abs. 6 entspricht oder keine
Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt,
4. diese nach § 2 verboten ist,
5. die in der Anmeldung bekannt gegebene Ansprechperson gemäß § 5 Z.
3 nicht während der Veranstaltung anwesend, auffindbar, durch
Alkohol oder Suchtmittel beeinflusst ist,
6. der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung die bei
der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen
Angaben und Erklärungen sowie mit Bescheid erteilte Auflagen oder
Maßnahmen nicht einhält oder nicht bzw. nicht vollständig erfüllt.
(2) Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist
gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der
Veranstaltung zu untersagen. § 9 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Untersagung ist wirksam zugestellt, wenn sie entweder dem
Veranstalter direkt oder der gemäß § 3 Abs. 3 verantwortlichen
Ansprechperson schriftlich bekannt gegeben wird.
(4) Ist weder der Veranstalter, noch die gemäß § 3 Abs. 3 bekannt
gegebene Ansprechperson auffindbar oder erreichbar oder können
behördliche Zustellungen nicht durchgeführt werden, ist die
Behörde berechtigt, die Veranstaltung durch Ankündigung oder
Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu verhindern oder zu
unterbrechen sowie die Fortsetzung zu untersagen. Die angeordneten
oder durchgeführten Maßnahmen sind sofort wirksam.
(5) Alle Mitwirkenden bei der Veranstaltung sowie alle Besucher sind
verpflichtet, im Falle der Unterbrechung, des Abbruchs, der Absage
oder der Untersagung einer Veranstaltung sowohl den Anordnungen
des Veranstalters oder der von ihm namhaft gemachten
Ansprechperson, als auch den behördlichen und polizeilichen
Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.
§ 13
Prädikatisierung und Altersgrenzen bei Filmen
(1) Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des
Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und
kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die
Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung "besonders
wertvoll", "wertvoll" und "sehenswert" zu beschränken.
(2) Alle zur öffentlichen Vorführung vor jungen Menschen bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr bestimmten Filme bedürfen einer
Zulassung der Landesregierung.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn von den Filmen eine
schädigende Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische,
sittliche oder religiöse Entwicklung der jeweiligen Altersstufe zu
erwarten ist.
(4) Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung und Zulassung
von Filmen die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der
Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur oder einer von Vertretern der
Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen
erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.
(5) Die Zulassung wird erteilt
für junge Menschen aller Altersstufen mit der Bezeichnung
"jugendfrei";
für junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit der
Bezeichnung "jugendfrei ab 6 Jahren";
für junge Menschen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr mit der
Bezeichnung "jugendfrei ab 8 Jahren";
für junge Menschen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der
Bezeichnung "jugendfrei ab 10 Jahren";
für junge Menschen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mit der
Bezeichnung "jugendfrei ab 12 Jahren" und
für junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit der
Bezeichnung "jugendfrei ab 14 Jahren".
(6) Filme, für die keine Zulassung erteilt wird, haben die
Bezeichnung "nicht zugelassen bis 16 Jahre" zu führen.
(7) Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von
Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur
Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises
verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht
aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.
§ 14
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. eine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (§ 2);
2. den Geboten des § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz zuwiderhandelt;
3. Personen, die ein gesetzliches oder behördlich festgesetztes
Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung
gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst (§ 3 Abs. 3);
4. entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 4 die
Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die
Besucher nicht zum Verlassen der Veranstaltung auffordert;
5. eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz
Untersagung durchführt;
6. Auflagen oder sonstige vorgeschriebene Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 4
nicht einhält;
7. eine Veranstaltung im Umherziehen ohne Bewilligung durchführt;
8. regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen in
als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen erteilt ohne die
Bewilligung nach § 8 erlangt zu haben;
9. eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der
Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche
Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen
Erwerbsgesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name und der
Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort jener
Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der
Ankündigung aufscheinen (§ 9);
10. Veranstaltungen in nicht bewilligten
Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10);
11. eine Veranstaltung durchführt, ohne dass er oder die in der
Anmeldung gemäß § 5 Z. 3 bekannt gegebene Person während der
gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend oder auffindbar ist,
oder durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel beeinflusst ist;
12. als Hersteller oder Verleiher von Filmen oder als Betreiber eines
Kinos den Geboten des § 13 Abs. 7 zuwiderhandelt;
13. sonstige Gebote oder Verbote dieses Gesetzes nicht einhält
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde von dieser mit einer Geldstrafe bis zu €
7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2) Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten,
Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder
Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1
im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
§ 15
Überwachung
(1) Die Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer
öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen
Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes
handelt. Zu diesem Zweck sind der Behörde die in Abs. 3 genannten
Befugnisse eingeräumt.
(2) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet
sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist diese zuständig,
soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und
feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt.
(3) Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im
örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, der
Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden,
Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen
Veranstaltungen stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(4) Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung
und im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese,
kann die Räumung von Veranstaltungen zu verfügen, wenn
1. Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung (§ 12) vorliegen,
2. andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub,
Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden,
3. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen
besteht, oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
gefährdet wird,
4. die Besucherhöchstzahl überschritten wird oder
5. eine Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 Z. 4 verletzt wird.
(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 4 ist die
Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
zulässig.
(6) Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere
Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die
Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.
§ 16
Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses
Gesetzes - soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau-
und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt - mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
3. Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in
diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den
Überwachungsbehörden zur Sicherung der Ausübung der
Überwachungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 17
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
(1) Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Zuständigkeit für die
Anmeldung und Überwachung von Veranstaltungen und die Bewilligung
von Veranstaltungsbetriebsstätten, durch Verordnung der
Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden,
wenn die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die
Veranstaltung besuchen können, 500 Personen übersteigt. Die
Bestimmungen des § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung gelten sinngemäß.
§ 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt
das NÖ Veranstaltungsgesetz , LGBl. 7070-3, außer Kraft.
§ 19
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten
Genehmigungen und Anmeldungen nach dem bisher geltenden NÖ
Veranstaltungsgesetz , LGBl. 7070, gelten bis zum Ablauf der darin
festgesetzten Frist weiter, sofern nicht andere gesetzliche
Bestimmungen gegenteiliges anordnen.
(2) Für Spielapparate, deren Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 des NÖ
Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, bewilligt ist, und die nunmehr
unter den Begriff des Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 des
NÖSpielautomatengesetzes fallen, gilt das NÖ Spielautomatengesetz.
(3) Genehmigungen und Bewilligungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz
1972, LGBl. 7060, nach dem Tanzschulgesetz 1974 und § 26 des NÖ
Veranstaltungsgesetzes in der Fassung LGBl. 7070 gelten als
Bewilligungen nach diesem Gesetz weiter. Die enthaltene Befristung
bleibt aufrecht.
(4) Anhängige Verfahren nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070,
dem NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz, LGBl. 8260, und dem
NÖLichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, sind nach den vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu
führen.
(5) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach der
Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen
dürfen aber frühestens mit dem im § 18 bezeichneten Zeitpunkt in
Kraft gesetzt werden.
|