Veranstaltungsgesetz  
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NÖ Veranstaltungsgesetz
7070-0 Stammgesetz 73/06 2006-08-16
Blatt 1-12
Ausgegeben am
16. August 2006
Jahrgang 2006
73. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2006 beschlossen:
Veranstaltungsgesetz
Der Präsident:
Freibauer
Der Landeshauptmann:
Pröll
Die Landesrätin:
Kranzl
 
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie
   öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle
   Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und
   Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen
   dieses Gesetzes ausgenommen sind.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die
   allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer
   Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls
   auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck
   der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der
   Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3) Filmvorführungen sind die Wiedergabe von Laufbildern, die auf
   einem Speichermedium aufgezeichnet sind.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
   sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen
   Wirkungsbereiches;
2. Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu
   bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen
   Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und
   Religionsgemeinschaften;
3. Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes
   2002 oder des Versammlungsgesetzes 1953 fallen oder deren
   Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten
   ist;
4. Veranstaltungen der Bundestheater;
5. Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten
   Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und
   genehmigten Umfang;
6. Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der
   bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten
   Veranstaltung umfasst;
7. Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der
   Zuschauer nicht erwarten lassen;
8. Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen,
   die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder
   Volksbildungszwecken dienen;
9. Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten
   und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen
   der genannten Einrichtungen;
10. Kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen
   zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren satzungsmäßiger
   Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens
   (Jugendorganisationen) besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen;
11. Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie
   Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;
12. Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet
   sind, wie z.B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc.;
13. Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch
   in Haushalten verwendet werden;
14. Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer
   Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen,
   Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;
15. Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich des NÖ
   Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071, fallen
 
§ 2
Verbotene Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind verboten, wenn
1. sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen
   oder die Einrichtungen der Republik Österreich, eines Bundeslandes
   oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich
   anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gefährden bzw.
   herabsetzen
2. ihr Inhalt verrohend oder sittenwidrig ist
3. sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen
   und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder
   religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit
   Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch
   den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung
   ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich
   erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.
 
§ 3
Veranstalter, Verantwortlichkeit
(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder
   juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder
   eingetragene Erwerbsgesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet,
   durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt
   oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als
   Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte
   verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung
   duldet.
(2) Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Ist
   der Veranstalter eine juristische Person, eine
   Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene
   Erwerbesgesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung
   nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.
(3) Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der
   Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts- und
   ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Der
   Veranstalter oder eine namhaft zu machende eigenberechtigte und
   verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der
   Veranstaltung anwesend sein. Insbesondere darf der Veranstalter
   oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson Personen, die das
   für den Besuch der jeweiligen Veranstaltung gesetzlich oder
   behördlich festgesetzte Mindestalter nicht erreicht haben, den
   Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten bzw. muss deren
   Entfernung veranlassen. Weiters hat der Veranstalter oder die von
   ihm namhaft gemachte Ansprechperson durch geeignete Maßnahmen
   sicherzustellen, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher, die
   gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht
   überschritten wird.
(4) Der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson
   hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder
   abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der
   Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen
   Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von
   Sachen gefährdet wird;
2. andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub,
   Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden;
3. eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu
   erwarten ist;
4. die Bestimmungen des § 18 NÖ Jugendgesetzes nicht eingehalten
   werden.
(5) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung, sowie die
   Verantwortlichkeit nach anderen verwaltungsrechtlichen
   Vorschriften bleiben davon unberührt.
 
§ 4
Anmeldung - Zuständigkeit
(1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter
1. bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung
   nur in einer Gemeinde stattfindet oder
2. bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
   a) sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,
   b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung
       besuchen können, 3000 Personen übersteigt,
   c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m2 vorgeführt
      werden,
   d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur
      Belustigung der Besucher Stoffe in die
      Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-,
      Styroporparties) oder
3. bei der Landesregierung, wenn
   a) sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt,
   b) Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der
      StVO durchgeführt werden,
   c) der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die
      Zurschaustellung  gefährlicher  Tiere erfolgt,
   d) Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl
      der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen
      können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt
   schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen,
   Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
(2) Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen,
   sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
 
§ 5
Inhalt der Anmeldung
Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder
   derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der
   gegebenenfalls vom Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 namhaft gemachten
   Ansprechperson;
2. bei juristischen Personen, Personengesellschaften des
   Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die
   Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen,
   Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen
   gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung
   nach außen berufen sind;
3. eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der
   Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung
   verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter
   durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der
   Veranstaltung ausgetauscht werden kann;
4. den Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der
   Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes
   sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers;
5. den Zeitraum, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird;
6. die Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung;
7. wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen
   Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte
   (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den
   Besucher vorgesehen ist, eine Bescheinigung über die
   Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des
   technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei
   akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B.
   TÜV, österreichisches Normungsinstitut). Anstelle der
   Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die
   Veranstaltung stattfindet, kann auch eine Bestätigung eines
   Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.), über die
   Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für
   den Veranstaltungszweck vorgelegt werden;
8. den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte,
   gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund oder einen entsprechenden
   Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3;
9. ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches
   Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung
   gewährleisten;
10. bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die
   gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500
   übersteigt und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße
   die Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie z.B. bei der Verwendung
   von technischen Geräten, wie Schaukeln, Rutschbahnen, Autodromen
   etc. oder Motorsportveranstaltungen, den Nachweis des Bestehens
   einer ausreichenden Haftpflichtversicherung;
11. eine Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle
   sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen
   eingehalten werden;
12. bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung
   sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer
   unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft;
13. die erwartete Gesamtbesucherzahl;
14. die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung
   besuchen können und
15. eine Darstellung der Verkehrssituation erforderlichenfalls unter
   Anschluss eines Verkehrskonzeptes.
 
§ 6
Verfahren
(1) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist
   dieser jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zu
   einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Die
   Stellungnahme der Bundespolizeibehörde ist im weiteren Verfahren
   zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde nach
   § 4 Abs. 1 der Gemeinde des Veranstaltungsortes (wenn diese nicht
   selbst zuständig ist) sowie der Wirtschaftskammer NÖ und wenn bei
   der Durchführung der Veranstaltung Interessen der Arbeitnehmer
   betroffen sind, der Arbeiterkammer NÖ jede Anmeldung oder
   Untersagung einer Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bürgermeister und die Landesregierung haben die örtlich
   zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis
   einer Bundespolizeibehörde diese, von der Anmeldung einer
   Veranstaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Dem Veranstalter ist eine Bestätigung über die Vorlage der
   vollständigen und richtigen Anmeldung der Veranstaltung
   auszufolgen.
(4) Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger
   Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 4 können dem
   Veranstalter von der Behörde mit Bescheid Auflagen erteilt,
   zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben
   werden. Insbesonders kann dem Veranstalter aufgetragen werden,
   dass jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsbetriebsstätte
   verwehrt wird, die
1. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
2. alkoholische Getränke oder Drogen in die
   Veranstaltungsbetriebsstätte einzubringen versuchen,
3. Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als
   Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der
   Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie
   beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit
   sind, diese abzugeben.
   Weiters kann die Behörde vorschreiben, dass bei der Veranstaltung
   keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und
   Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen,
   sowie dass zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer
   Veranstaltung ein entsprechender nach den berufsrechtlichen
   Vorschriften  hiezu  befugter Ordnerdienst vorgesehen wird.
 
§ 7
Bewilligung für Veranstaltungen im
Umherziehen
(1) Einer Bewilligung durch die Landesregierung bedürfen
   Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen
   (wie z.B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater,
   Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates
   im Sinne des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. 620/1989 i .d.
   F. BGBl. I Nr. 59/2001) durchzuführen.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat die im § 5 Z. 1 bis 3, 6 bis 11
   genannten Inhalte aufzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen (wie
   Anmeldung der Veranstaltung) für die Durchführung von
   Veranstaltungen im Umherziehen richten sich nach den allgemeinen
   Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Ist
   der Veranstalter eine juristische Person, eine
   Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene
   Erwerbsgesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung
   nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.
(4) Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt jedenfalls dann, wenn
1. der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen
   berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu
   einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer
   Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und
   diese noch nicht getilgt ist oder
2. der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen
   berufene Person innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
   Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des
   Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes,
   des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer
   Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und jeweils nach
   der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der
   Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist.
(5) Weist der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen
   berufene Person eine aufrechte Bewilligung nach gleichartigen
   Vorschriften eines anderen Bundeslandes vor, so hat die
   Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen.
(6) Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung einer
   Bewilligung ausgeschlossen hätten, so ist die Bewilligung zu
   entziehen.
(7) Die Erteilung einer Bewilligung ist von der Landesregierung der
   Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer
   Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
§ 8
Tanzschulen
(1) Einer Bewilligung durch die Landesregierung bedarf die
   regelmäßige und gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in allen
   Gesellschaftstänzen in als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen.
(2) Die Bewilligung darf nur einem Bewilligungswerber erteilt werden,
   der durch Erwerb eines entsprechenden Zeugnisses nachgewiesen hat,
   dass er über die zur Erteilung von Tanzunterricht erforderlichen
   theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zur Unterweisung in
   Gesellschaftstänzen verfügt.
(3) Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Veranstaltungen nach
   diesem Gesetz bleiben unberührt.
(4) Die Erteilung einer Bewilligung ist von der Landesregierung der
   Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer
   Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
 
§ 9
Ankündigung von Veranstaltungen
Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den
Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Veranstalters, bei juristischen Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die
Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und den Wohnsitz oder
derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur
Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.
Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht
oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden
unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt,
derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu
vernichten.
 
§ 10
Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte
(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde
   bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.
(2) Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,
1. die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und
   bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte
   Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen
   umfasst,
2. die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen
   Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei
   die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder
3. wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile
   Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z.B.
   Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.) durch den Besucher
   vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des
   Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch
   eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur
   Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV, österreichische
   Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen
   Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende
   Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung
   des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung
   stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines
   Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die
   Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für
   den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.
(3) Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist
   zuständig
1. die Gemeinde,
   a) wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer
      Gemeinde befindet;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
   a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden
      erstreckt,
   b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die
      Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 3000 Personen
      übersteigt oder
   c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m2 vorgeführt
      werden,
   d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur
      Belustigung der Besucher Stoffe in die
      Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-,
      Styroporparties)
3. oder die Landesregierung, wenn
   a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke
      erstreckt,
   b) die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im
      Umherziehen genutzt wird,
   c) Motorssportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der
      StVO durchgeführt werden,
   d) der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die
      Zurschaustellung  gefährlicher  Tiere erfolgt,
   e) Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl
      der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen
      können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt oder
   f) bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische
      Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z.B.
      Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder
       hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen,
      Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische
      Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr)
      vorgesehen sind.
(4) Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch
   eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte
   erforderlich, so sind - auch wenn unterschiedliche
   Behördenzuständigkeit gegeben ist - möglichst beide Verfahren
   gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.
(5) Dem Bescheid, mit dem eine Veranstaltungsbetriebsstätte bewilligt
   wird, kommt dingliche Wirkung zu.
(6) Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer
   Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem
   jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen
1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Besuchern und
   an der Veranstaltung mitwirkenden Personen;
2. für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen
   Ablaufes von Veranstaltungen;
3. zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen
   für Besucher und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen oder
4. zur Festlegung des Zeitraumes innerhalb welchem die Bescheinigung
   einer Zertifizierung oder die Bestätigung eines Fachkundigen zur
   Anmeldung einer Veranstaltung gemäß § 4 Abs. 4 Z. 7 und 8 und zur
   Eignung einer Veranstaltungsbetriebsstätte gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3
   erneuert werden muss
   festzulegen.
 
§ 11
Durchführung der Veranstaltung
(1) Der Veranstalter hat bei der Durchführung der Veranstaltung die
   bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen
   Angaben, Erklärungen sowie allfällige bescheidmäßig erteilte
   Auflagen und Maßnahmen einzuhalten und zu erfüllen.
(2) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die gemäß § 5 Z.
   3 bei der Anmeldung bekannt gegebene Person (Veranstalter oder
   Ansprechperson), während der gesamten Dauer der Veranstaltung
   anwesend und für behördliche und polizeiliche Anfragen oder
   Überprüfungen auffindbar ist. Diese Person darf während der
   gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder Suchtmittel
   beeinträchtigt sein.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Veranstaltung die
   Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen
   Unterlagen, gegebenenfalls den Bescheid mit dem Auflagen oder
   Maßnahmen vorgeschrieben wurden, sowie einen allfälligen Bescheid
über die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur
   Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei sowie für
   sonstige Überwachungsorgane aufzulegen. Diese Unterlagen sind auf
   Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß § 5 Z. 3 bekannt
   gegebene Person vorzuweisen.
 
§ 12
Untersagung und Abbruch
(1) Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn
1. keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen
   Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der Gemeinde
   nicht spätestens zwei Wochen, bei allen anderen
   Veranstaltungsbehörden nicht spätestens vier Wochen vor der
   Veranstaltung vollständig nachgereicht werden,
2. der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene
   Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei
   Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von
   mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht
   getilgt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
   Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des
   Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes,
   des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer
   Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und nach der Art
   der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von
   Veranstaltungen zu befürchten ist,
3. die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den
   Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 10
   Abs. 6 entspricht oder keine
   Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt,
4. diese nach § 2 verboten ist,
5. die in der Anmeldung bekannt gegebene Ansprechperson gemäß § 5 Z.
   3 nicht während der Veranstaltung anwesend, auffindbar, durch
   Alkohol oder Suchtmittel beeinflusst ist,
6. der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung die bei
   der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen
   Angaben und Erklärungen sowie mit Bescheid erteilte Auflagen oder
   Maßnahmen nicht einhält oder nicht bzw. nicht vollständig erfüllt.
(2) Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist
   gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der
   Veranstaltung zu untersagen. § 9 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Untersagung ist wirksam zugestellt, wenn sie entweder dem
   Veranstalter direkt oder der gemäß § 3 Abs. 3 verantwortlichen
   Ansprechperson schriftlich bekannt gegeben wird.
(4) Ist weder der Veranstalter, noch die gemäß § 3 Abs. 3 bekannt
   gegebene Ansprechperson auffindbar oder erreichbar oder können
   behördliche Zustellungen nicht durchgeführt werden, ist die
   Behörde berechtigt, die Veranstaltung durch Ankündigung oder
   Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu verhindern oder zu
   unterbrechen sowie die Fortsetzung zu untersagen. Die angeordneten
   oder durchgeführten Maßnahmen sind sofort wirksam.
(5) Alle Mitwirkenden bei der Veranstaltung sowie alle Besucher sind
   verpflichtet, im Falle der Unterbrechung, des Abbruchs, der Absage
   oder der Untersagung einer Veranstaltung sowohl den Anordnungen
   des Veranstalters oder der von ihm namhaft gemachten
   Ansprechperson, als auch den behördlichen und polizeilichen
   Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.
 
§ 13
Prädikatisierung und Altersgrenzen bei Filmen
(1) Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des
   Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und
   kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die
   Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung "besonders
   wertvoll", "wertvoll" und "sehenswert" zu beschränken.
(2) Alle zur öffentlichen Vorführung vor jungen Menschen bis zum
   vollendeten 16. Lebensjahr bestimmten Filme bedürfen einer
   Zulassung der Landesregierung.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn von den Filmen eine
   schädigende Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische,
   sittliche oder religiöse Entwicklung der jeweiligen Altersstufe zu
   erwarten ist.
(4) Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung und Zulassung
   von Filmen die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der
   Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für
   Bildung, Wissenschaft und Kultur oder einer von Vertretern der
   Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen
   erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.
(5) Die Zulassung wird erteilt
   für junge Menschen aller Altersstufen mit der Bezeichnung
   "jugendfrei";
   für junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit der
   Bezeichnung "jugendfrei ab 6 Jahren";
   für junge Menschen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr mit der
   Bezeichnung "jugendfrei ab 8 Jahren";
   für junge Menschen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der
   Bezeichnung "jugendfrei ab 10 Jahren";
   für junge Menschen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mit der
   Bezeichnung "jugendfrei ab 12 Jahren" und
   für junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit der
   Bezeichnung "jugendfrei ab 14 Jahren".
(6) Filme, für die keine Zulassung erteilt wird, haben die
   Bezeichnung "nicht zugelassen bis 16 Jahre" zu führen.
(7) Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von
   Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur
   Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises
   verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht
   aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.
 
§ 14
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. eine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (§ 2);
2. den Geboten des § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz zuwiderhandelt;
3. Personen, die ein gesetzliches oder behördlich festgesetztes
   Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung
   gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst (§ 3 Abs. 3);
4. entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 4 die
   Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die
   Besucher nicht zum Verlassen der Veranstaltung auffordert;
5. eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz
   Untersagung durchführt;
6. Auflagen oder sonstige vorgeschriebene Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 4
   nicht einhält;
7. eine Veranstaltung im Umherziehen ohne Bewilligung durchführt;
8. regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen in
   als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen erteilt ohne die
   Bewilligung nach § 8 erlangt zu haben;
9. eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der
   Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche
   Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen,
   Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen
   Erwerbsgesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name und der
   Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort jener
   Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der
   Ankündigung aufscheinen (§ 9);
10. Veranstaltungen in nicht bewilligten
   Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10);
11. eine Veranstaltung durchführt, ohne dass er oder die in der
   Anmeldung gemäß § 5 Z. 3 bekannt gegebene Person während der
   gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend oder auffindbar ist,
   oder durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel beeinflusst ist;
12. als Hersteller oder Verleiher von Filmen oder als Betreiber eines
   Kinos den Geboten des § 13 Abs. 7 zuwiderhandelt;
13. sonstige Gebote oder Verbote dieses Gesetzes nicht einhält
   begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
   Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet,
   eine Verwaltungsübertretung und ist von der
   Bezirksverwaltungsbehörde im Wirkungsbereich einer
   Bundespolizeibehörde von dieser mit einer Geldstrafe bis zu €
   7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer
   Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2) Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten,
   Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder
   Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1
   im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
 
§ 15
Überwachung
(1) Die Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer
   öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen
   Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und
   Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes
   handelt. Zu diesem Zweck sind der Behörde die in Abs. 3 genannten
   Befugnisse eingeräumt.
(2) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet
   sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im örtlichen
   Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist diese zuständig,
   soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und
   feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt.
(3) Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im
   örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, der
   Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen
   Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden,
   Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen
   Veranstaltungen stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu
   erteilen, sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(4) Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung
   und im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese,
   kann die Räumung von Veranstaltungen zu verfügen, wenn
1. Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung (§ 12) vorliegen,
2. andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub,
   Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden,
3. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die
   Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen
   besteht, oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
   gefährdet wird,
4. die Besucherhöchstzahl überschritten wird oder
5. eine Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 Z. 4 verletzt wird.
(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 4 ist die
   Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
   zulässig.
(6) Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere
   Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die
   Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.
 
§ 16
Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses
   Gesetzes - soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau-
   und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt - mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
   Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
3. Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in
   diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den
   Überwachungsbehörden zur Sicherung der Ausübung der
   Überwachungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres
   gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
 
§ 17
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
(1) Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im
   eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Zuständigkeit für die
   Anmeldung und Überwachung von Veranstaltungen und die Bewilligung
   von Veranstaltungsbetriebsstätten, durch Verordnung der
   Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden,
   wenn die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die
   Veranstaltung besuchen können, 500 Personen übersteigt. Die
   Bestimmungen des § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung gelten sinngemäß.
 
§ 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt
das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070-3, außer Kraft.
 
§ 19
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten
   Genehmigungen und Anmeldungen nach dem bisher geltenden NÖ
   Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, gelten bis zum Ablauf der darin
   festgesetzten Frist weiter, sofern nicht andere gesetzliche
   Bestimmungen gegenteiliges anordnen.
(2) Für Spielapparate, deren Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 des NÖ
   Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, bewilligt ist, und die nunmehr
   unter den Begriff des Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 des
   NÖSpielautomatengesetzes fallen, gilt das NÖ Spielautomatengesetz.
(3) Genehmigungen und Bewilligungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz
   1972, LGBl. 7060, nach dem Tanzschulgesetz 1974 und § 26 des NÖ
   Veranstaltungsgesetzes in der Fassung LGBl. 7070 gelten als
   Bewilligungen nach diesem Gesetz weiter. Die enthaltene Befristung
   bleibt aufrecht.
(4) Anhängige Verfahren nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070,
   dem NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz, LGBl. 8260, und dem
   NÖLichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, sind nach den vor
   Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu
   führen.
(5) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach der
   Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen
   dürfen aber frühestens mit dem im § 18 bezeichneten Zeitpunkt in
   Kraft gesetzt werden.